Rechtsprechung
BAG, 23.02.1989 - 8 AZR 185/86 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts - Arbeitnehmerweiterbildung im Sinne des Gesetzes - Veranstaltung eines Weiterbildungsseminars von der Gewerkschaft Nahrung, Genuß, Gaststätten (NGG) - Die Gewerkschaft Nahrung, Genuß, Gaststätten (NGG) als Einrichtung der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aus- und Weiterbildung: Lohnfortzahlung bei Maßnahmen nach dem AWbG NRW
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Gewerkschaftliche Organisationen als anerkannte Weiterbildungseinrichtungen i.S. des § 9 Satz 1 AWbG NRW?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Aachen, 04.12.1985 - 3 (6) Ca 1308/85
- LAG Köln, 05.03.1986 - 2 Sa 1367/85
- BAG, 23.02.1989 - 8 AZR 185/86
Papierfundstellen
- BAGE 61, 162
- NZA 1989, 751
- BB 1989, 1623
- BB 1989, 501
- DB 1989, 1929
- DB 1989, 583
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85
Arbeitnehmerweiterbildung
Auszug aus BAG, 23.02.1989 - 8 AZR 185/86
Dies hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 15. Dezember 1987 (- 1 BvR 563/85 -, - 1 BvR 582/85 -, - 1 BvR 974/86 -, - 1 BvL 3/86 - AP Nr. 62 zu Art. 12 GG) entschieden.
- BAG, 31.01.1991 - 8 AZR 284/88
Lohnfortzahlung für die Teilnahme an einem Seminar zwecks …
Dies setzt voraus, daß der Durchführende bestimmenden Einfluß darauf hat, ob die Veranstaltung stattfindet, wie sie inhaltlich gestaltet wird, wer unterrichtet und wer teilnimmt (vgl. Urteile des Senats vom 23. Februar 1989, BAGE 61, 162; 61, 168 und 61, 176 = AP Nr. 1, 2 und 3 zu § 9 Bildungsurlaubsgesetz NRW).Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht den von ihm gewürdigten Urkunden entnommen, daß der DGB-Kreis S als die Einrichtung anzusehen ist, die das Seminar durchgeführt hat, und nicht die Abteilung Bildung des DGB-Landesbezirks Nordrhein-Westfalen, die bis zum 31. Dezember 1985 bestand und eine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung war (vgl. BAGE 61, 162 und 61, 176 = AP, aaO).
Ob in diesem Fall die anerkannte Einrichtung als durchführende Einrichtung anzusehen ist, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen (vgl. BAGE 61, 162 und 61, 168 = AP, aaO).
- BAG, 16.05.2000 - 9 AZR 241/99
Politische Arbeitnehmerweiterbildung im Ausland
Das Landesarbeitsgericht ist dabei von dem Rechtsbegriff Durchführung ausgegangen, wie er sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergibt (vgl. BAG 23. Februar 1989 - 8 AZR 185/86 - und - 8 AZR 133/87 - AP BildungsurlaubsG NRW § 9 Nr. 1 = EzA AWbG NW § 9 Nr. 1 und AP BildungsurlaubsG NRW § 9 Nr. 2). - BAG, 16.08.1990 - 8 AZR 220/88
Arbeitnehmerweiterbildung - Lohnfortzahlung
Sind an einer Bildungsveranstaltung im Land Nordrhein-Westfalen eine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung und eine nicht anerkannte Einrichtung beteiligt, so hat der Arbeitnehmer, der die Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 7 AWbG begehrt, die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß die Bildungsveranstaltung von der anerkannten Einrichtung im Sinne des § 9 Satz 1 AWbG durchgeführt wurde (Bestätigung und Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung, vgl Urteile vom 23. Februar 1989 - 8 AZR 185/86 und 133/87 -, beide zur Veröffentlichung bestimmt).Sind an einer Bildungsveranstaltung zwei Einrichtungen beteiligt, so kommt es für die Frage, welche Einrichtung die Veranstaltung durchführt, auf die tatsächlichen Umstände an (Urteile des Senats vom 23. Februar 1989 - 8 AZR 185/86 - und - 8 AZR 133/87 -, beide zur Veröffentlichung bestimmt).
- BAG, 03.08.1989 - 8 AZR 249/87
Aus- und Fortbildung: Arbeitnehmerweiterbildung in NRW - Lohnfortzahlungspflicht
Es kann offen bleiben, ob die Veranstaltung vom Bildungszentrum S. der Gewerkschaft IG Metall oder von einer anderen Organisationseinheit dieser Gewerkschaft durchgeführt wurde (zum Begriff "durchgeführt werden" i. S. des § 9 Satz 1 AWbG: vgl. Urteile des Senats vom 23. Februar 1989, BAGE 61, 162, BAGE 61, 169 [BAG 23.02.1989 - 8 AZR 133/87] und BAGE 61, 177 [BAG 23.02.1989 - 8 AZR 185/88]). - BAG, 16.08.1990 - 8 AZR 654/88
Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmerweiterbildung
Sind an einer Bildungsveranstaltung zwei Einrichtungen beteiligt, so kommt es für die Frage, welche Einrichtung die Veranstaltung durchführt, auf die tatsächlichen Umstände an (Urteile des Senats vom 23. Februar 1989 - 8 AZR 185/86 - und - 8 AZR 133/87 -, beide zur Veröffentlichung bestimmt). - BAG, 03.08.1989 - 8 AZR 335/87
Aus- und Fortbildung: Arbeitnehmerweiterbildung in NRW - Lohnfortzahlungspflicht
Die Abteilung Bildung war eine solche Einrichtung (vgl. Urteil des Senats vom 23. Februar 1989, BAGE 61, 162 zu I 2 der Gründe). - LAG Hessen, 27.11.1989 - 11 Sa 767/89
Fortzahlung der Vergütung für die Dauer einer Bildungsveranstaltung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 03.08.1989 - 8 AZR 592/87 1. Es kann offenbleiben, ob die Veranstaltung vom Bildungszentrum S der Gewerkschaft IG Metall oder von einer anderen Organisationseinheit dieser Gewerkschaft durchgeführt wurde (zum Begriff "'durchgeführt werden" i. S. des § 9 Satz 1 AWbG: vgl. Urteile des Senats vom 23. Februar 1989 - 8 AZR 185/86, 133/87 und 185/88 - zur Veröffentlichung bestimmt).
- BAG, 03.08.1989 - 8 AZR 355/87 1. Es kann offenbleiben, ob die Veranstaltung vom Bildungszentrum S der Gewerkschaft IG Metall oder von einer anderen Organisationseinheit dieser Gewerkschaft durchgeführt worden ist (zum Begriff "durchgeführt werden" i. S. des § 9 Satz 1 AWbG: vgl. Urteile des Senats vom 23. Februar 1989 - 8 AZR 185/86, 133/87 und 185/88 - zur Veröffentlichung bestimmt).
- BAG, 03.08.1989 - 8 AZR 356/87 1. Es kann offenbleiben, ob die Veranstaltung vom Bildungszentrum S der Gewerkschaft IG Metall oder von einer anderen Organisationseinheit dieser Gewerkschaftdurchgeführt worden ist (zum Begriff "durchgeführt werden" i . S . des § 9 Satz 1 AW bG: vgl. Urteile des Senats vom 23. Februar 1989 - 8 AZR 185/86, 133/87 und 185/88 - zur Veröffentlichung bestimmt).
- BAG, 03.08.1989 - 8 AZR 542/87